Wir stellen Ihnen an dieser Stelle immer wieder aktualisierte Entscheidungen und Praxisbeispiele vor, die im Alltag das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer oder Vermieter und Mieter unnötig belasten können... - ein fairer Umgang miteinander schont Nerven und nicht zuletzt den Geldbeutel. Sie kennen auch eine interessante Entscheidung? Schreiben Sie uns gerne.
Keine Fensterreinigungspflicht vom Vermieter!
"Es gibt Objekte, bei denen das Putzen von Fenster-flächen problematisch und aufwendig sein kann (z.B. bei Loft-Wohnungen). Dennoch handelt es sich nicht um Instandhaltungsmaßnahmen (bzw Instandsetzungsmaß-nahmen), die der Vermieter durchführen lassen müsste, sondern um normale Reinigungsarbeiten in der Verant-wortung des Mieters. Ausnahme: Es wäre im Mietver-trag anders vereinbart (vgl. Urteil BGH VIII ZR 188/16)."
Schimmelgefahr? Trotzdem die Miete nicht mindern!
"Die Vorsorge zur Vermeidung einer Schimmelbildung durch richtiges Lüften obliegt dem Mieter. Dies gilt auch, wenn die Wohnung nicht heutigen Standards entspricht, jedoch die zum Bauzeitpunkt geltenden Bauvorschriften erfüllt sind (z.B. gab es bei Wohnungen der 70-er Jahre keine Pflicht zur Dämmung). Eine Gefahr, dass Schimmel entstehen kann, berechtigt daher nicht zur Mietminder-ung (vgl. Urteil BGH; VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18)."
Und weg ist der Baum. Dürfen Mieter einfach fällen?
"Steht im Mietvertrag - so eine gängige Klausel -, dass die Mieter für die Gartenpflege verantwortlich sind, ist auch das Fällen von Bäumen davon umfasst und somit ohne Genehmigung vom Vermieter rechtens (Aus-nahme: z.B. städterechtliche Vorgaben verbieten das Fällen) (vgl. Urteil LG Berlin; 67 S 100/19). Möchte der Vermieter Arbeiten von der Gartenpflege ausschließen, empfiehlt sich eine eindeutige Angabe im Mietvertrag."
Heizkostenberechnung nach Fläche? So geht´s richtig!
"Es ist nicht ungewöhnlich, dass Heizkosten nach der Wohnfläche abgerechnet werden. Wichtig ist dann aber, dass nur die tatsächliche Wohnfläche zugrunde gelegt wird! Diese kann von der vermieteten Fläche laut Miet-vertrag abweichen, da hier u.a. Balkon oder Terrasse anteilig mit berücksichtigt werden. Nur die echten Quadratmeter an Wohnfläche zählen für die Heiz-kostenberechnung (vgl. Urteil BGH; VIII ZR 220/17)."
Lebenslanges Wohnrecht nach Eigentümerwechsel?
"Hat ein Mieter ein lebenslanges Wohnrecht, ändert sich daran auch nichts bei einem Verkauf und dem damit verbundenem Eigentümerwechsel der Immobilie. Der neue Eigentümer ist genauso an das vereinbarte lebenslange Wohnrecht gebunden und kann weder ordentlich noch aufgrund Eigenbedarfs kündigen. Nur wenn der Mieter die vertraglichen Verpflichtungen erheblich verletzt kommt eine Kündigung durch den Vermieter in Betracht (vgl. Urteil BGH; VIII ZR 109/18)."
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